Rechtliche Hinweise

Rauchmelderpflicht in NRW

Für Neubauten ist der Einbau von Rauchmeldern seit 01 April 2013 Pflicht. Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endet am 01.01.2017.
Die Bauordnung NRW schreibt für jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeden Flur, der als Rettungsweg zum verlassen von Wohnräumen dient, einen Rauchmelder vor (bei einem Schlafzimmer und zwei Kinderzimmern, die von einem Flur abgehen, benötigen Sie also 4 Rauchmelder).

Der Eigentümer der Wohnung ist für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder verantwortlich. Die Kosten für die Wartung und den Austausch der Batterien trägt der Mieter. Im Falle eines Defektes des Melders trägt der Eigentümer die Kosten für die Neuanschaffung.

Die Bauordnung für NRW (BauO NRW) regelt die Rauchmelderpflicht NRW. Die Verordnung können Sie hier unter §49 Absatz 7 nachlesen. Ob VDS geprüfte 10 Jahres Melder oder funkvernetzte Rauchmelder, sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen bei Planung und Ausführung gerne.

Brandchutzschalter AFDD (Arc fault detection device)

Der Brandschutzschalter (hier Siemens 5SM6) erkennt serielle Störlichtbögen, wie sie z. B. durch beschädigte Leitungsisolation, gequetschte und geknickte Leitungen oder lose Kontakte entstehen können. 

 

Verpflichtend eingebaut werden muss der AFDD nun in einphasigen Wechselspannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16A, also Endstromkreisen:

  • in Schlaf- und Aufenthaltsräumen von Heimen und Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen, zum Beispiel Kindertagesstätten oder Seniorenheime
  • in Schlaf – und Aufenthaltsräumen von barrierefreien Wohnungen nach DIN 18040-2
  • in Räumen oder Orten mit einem Feuerrisiko durch verarbeitete oder gelagerte Materialien, zum Beispiel Schreinereien
  • in Räumen oder Orten mit brennbaren Baustoffen
  • in Räumen oder Orten mit Gefährdungen für unersetzbare Güter, zum Beispiel Museen.

 

Empfohlen wird die Installation des AFDD in Endstromkreisen:

  • Räume mit Schlafgelegenheiten
  • Räume oder Orte mit Feuer verbreitenden Strukturen, zum Beispiel Hochhäuser.

»Empfohlen« laut Norm bedeutet, dass die Elektrofachkraft vor Ort eine Gefährdungsbeurteilung bzw. Risikoanalyse durchführen muss, um anschließend beurteilen zu können, ob der Einsatz eines AFDD erforderlich ist oder nicht. Das betrifft übrigens neben den beiden oben erwähnten Anwendungen auch Endstromkreise mit hoher Anschlussleistung, die Verbraucher wie Waschmaschinen oder Trockner versorgen.